Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Vertragsgrundlagen und Geltungsbereich
- Allen dem Auftragnehmer erteilten Aufträgen liegen in folgender Reihenfolge zugrunde:
der Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages die Auftragsbestätigung, das Angebot, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die miet- und werkvertragsrechtlichen Vorschriften die Honorarordnung für Ingenieure und Architekten.
Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber angibt, nur zu seinen Bedingungen kontrahieren zu wollen. - Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §§ 14, 310 Abs. 1 BGB.
- Allen dem Auftragnehmer erteilten Aufträgen liegen in folgender Reihenfolge zugrunde:
- Vertragsinhalt
- Für alle Lieferungen und Leistungen sind nachstehende Bedingungen maßgebend. Sie gelten auch für alle künftigen Rechtsverhältnisse zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber. Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt werden.
- Die Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers gilt als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Angebots-, Auftrags- und Entwurfsunterlagen
- Soweit sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, ist es freibleibend.
- Bestellungen bzw. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn diese innerhalb von 28 Kalendertagen ab Eingang der Bestellung/des Auftrages schriftlich angenommen werden.
- Werden Angebote nach den Angaben des Auftraggebers und den von der jeweiligen Ausstellungsleitung zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für die Richtigkeit der erhaltenen Angaben und Unterlagen.
- Preise und Zahlungsbedingungen
- Die in den Angeboten genannten Preise sind freibleibend und jederzeit bis zur Auftragserteilung frei widerruflich. Ab Vertragsschluss gelten die Angebotspreise 4 Monate. Nach diesem Ablauf sind wir berechtigt, Preiserhöhungen der Hersteller oder Lieferanten oder Lohnerhöhungen an den Auftraggeber weiterzugeben.
- Die Preise verstehen sich rein netto ab Werk, ausschließlich Verpackung.
- Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart, grundsätzlich mit Rechnungszugang sofort zur Zahlung ohne Abzug fällig.
- Der Auftragnehmer behält sich vor, die Ausführung der Aufträge nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung anzubieten und bei Vertragsschluss eine Anzahlung oder Teilzahlung zu verlangen. Soweit vereinbart ist, dass die Leistung des jeweiligen Projekts in Abwicklungsphasen abgerechnet wird, wird jeweils nach Abschluss der zu vereinbarenden Abwicklungsphasen des Projekts eine Rechnung gestellt.
- In allen anderen Fällen wird wie folgt abgerechnet: 50 % des zu entrichtenden Preises werden spätestens 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn in Rechnung gestellt und die restlichen 50 % des Preises mit der Abnahme der Leistung.
- Verzögert sich der Beginn, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten an dem Auftrag aus Gründen, die von dem Auftraggeber zu vertreten sind, ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen.
- Zusätzliche, vom Auftrag nicht erfasste (Nachtrags-)Arbeiten auf Anordnung des Auftraggebers oder Mehraufwendungen, die durch unrichtige Angaben des Auftraggebers bedingt sind, werden nach Aufwand abgerechnet, es sei denn, es existiert ein gesonderter Auftrag auf Grundlage eines gesonderten Angebotes.
- Lieferzeiten und Verspätungszuschläge
- Die Lieferzeit beträgt ab Auftrag zwischen 16 und acht Wochen je nach Auftragsvolumen und Komplexität.
In der Regel beträgt die Lieferzeit zehn Wochen vor Lieferbeginn. Der Auftragseingang sollte daher spätestens zehn Wochen vor Veranstaltungsbeginn eingehen. - Je nach Auftragskomplexität werden Deadlines seitens des Auftragnehmers dem Auftraggeber vorgegeben. Bei Überschreitung dieser Termine werden Verspätungszuschläge fällig. Diese belaufen sich auf 15 % ab 8 Wochen bzw. 30 % ab 4 Wochen nach Bestelleingang vor Veranstaltungsbeginn. Ab 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn sind keine Änderungen mehr möglich bzw. nur noch auf Anfrage.
Der Auftragnehmer behält sich vor, Bestellungen bzw. Änderungen nach Ablauf von Deadlines abzulehnen, falls uns die Umsetzung nicht mehr möglich sein sollte.
Es kann aufgrund der Kurzfristigkeit zu Abweichungen von Material, Farbe und Form geben. Dies stellt dann keinen Mangel dar, dem im Sinne der Sachmängelhaftung zu beanstanden sind. - Zusatzkosten wie Express-Zuschläge, Lieferkosten und weitere Transportkosten zum Veranstaltungsort oder einem anderen Erfüllungsort, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt und sind nicht Bestandteil des Hauptauftrages.
- Die Lieferzeit beträgt ab Auftrag zwischen 16 und acht Wochen je nach Auftragsvolumen und Komplexität.
- Aufbau, Installation, Übergabe und Messeplatzkosten
- Die erforderlichen Mitwirkungshandlungen sind rechtzeitig vom Auftraggeber zu erbringen. Die notwendigen Maße, Zeichnungen und Pläne, in der Regel in Form von bemaßten Hallen-/Standplänen mit gekennzeichneten Versorgungsschächten werden dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich die notwendigen Vorarbeiten bzw. die Bereitstellung der notwendigen Einrichtungen am Lieferort, insbesondere den Aufbau und die Inbetriebnahme von Exponaten, zu veranlassen, sofern dies für den Aufbau bzw. die Installation erforderlich ist. Diese Kosten werden vom Auftraggeber getragen, soweit nicht eine Übernahme der Kosten durch den Auftragnehmer im Vorfeld schriftlich zugesagt wurde.
Die notwendigen Vorarbeiten, die zum voraussichtlichen Liefertermin veranlasst werden müssen, werden dem Auftraggeber vom Auftragnehmer rechtzeitig mitgeteilt. - Die Fertigstellung und Übergabe der vereinbarten Leistung erfolgt gemäß Vereinbarung, jedoch in der Regel bis spätestens 12 Uhr am Tag vor Beginn der Veranstaltung. Es sei denn, dass der Veranstalter eine andere Regelung vorschreibt. Der Auftragnehmer behält sich vor, kleinere Restarbeiten bis zum Beginn der Veranstaltung auszuführen, soweit dadurch die Inbetriebnahme des Messestandes nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Sollte keine Übergabe mit Protokoll stattfinden, gilt der in Punkt c. genannte Zeitpunkt als Abnahme der Gesamtleistung durch den Auftraggeber, es sei denn es liegen besondere Umstände vor, aufgrund derer der Nutzungsbeginn nicht als Abnahme interpretiert werden kann. Ferner findet § 640 Abs. 2 S. 1 BGB seine Anwendung.
Die Verkehrssicherungs-, Versicherungs- und Sorgfaltspflichten bezüglich des Messestandes gehen ab dem Termin der Übergabe bis zur Rückgabe durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer oder dessen Vertreter auf den Auftraggeber über. - Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Namen des Auftraggebers, sich um die Entsorgung von Abfall beim Auf- und Abbau auf Kosten des Auftraggebers zu organisieren.
- Leistungen wie die Technische Infrastruktur seitens des Veranstalters (Strom, Wasser, Druckluft, Internet, etc.) sind vom Auftraggeber als Vertragspartner des Veranstalters auf eigene Kosten zu veranlassen. Sollte der Auftraggeber den Auftragnehmer zu dieser Dienstleistung beauftragen, sind die erforderlichen Logindaten für das Online Order System bzw. die Formulare fristgerecht, mit einem Vorlauf von drei Wochen, zur Verfügung zu stellen. Sonst wird die Einhaltung der jeweiligen Deadline nicht garantiert. Evtl. Verspätungszuschläge seitens des Veranstalters bzw. dessen Dienstleister sind in jedem Fall vom Auftraggeber zu übernehmen.
- Messeplatzkosten für die Einlagerung, Stapler, Arbeitsbühnen oder einen vorgezogenen Aufbau/verlängerten Abbau etc., werden nach tatsächlichem Aufwand zuzüglich eines Verwaltungsaufschlags von 15 % (min. 50 €) in Rechnung gestellt.
- Die gelieferte Leistung wird vom Auftragnehmer in besenreinem Zustand übergeben. Eine Endreinigung muss in Eigenregie auf Kosten des Auftraggebers beim Veranstalter bestellt werden.
- Treten nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb auf, die auf Grund höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Pandemien, Epidemien, Terroranschläge, Streik und rechtmäßige Aussperrung) oder sonstigen unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und unverschuldeten Ereignissen beruhen und den Auftragnehmer oder dessen Zulieferer an der rechtzeitigen Leistungserbringung hindern, so verlängert sich die Liefer- und Fertigstellungsfrist entsprechend. Der Auftraggeber wird über das Leistungshindernis und dessen voraussichtliche Dauer unverzüglich unterrichtet. Wird aufgrund einer der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, sind beide Parteien zum Rücktritt des Vertrages berechtigt. Wenn ein Rücktritt nicht in Betracht kommt, tritt an dessen Stelle das Recht zur Kündigung. Dann bestimmt sich der Anspruch auf Vergütung des Auftragnehmers auf Grundlage der bis dazu erbrachten Leistungen, wobei zu diesen Leistungen auch Ansprüche gegenüber Dritter zählen, die durch den Auftragnehmer auf die Durchführung des Vertrages beauftragt wurden.
- Mietsache
- Sofern in den Aufträgen Positionen nicht ausdrücklich als „Kaufteil“ bezeichnet bzw. gekennzeichnet sind, handelt es sich in dem genannten Zeitraum ausschließlich um Bauteile bzw. Artikel, die lediglich mietweise zur Verfügung gestellt werden.
- Mietgegenstände können durch die übliche bedarfsbedingte Nutzung Gebrauchs- bzw. Abnutzungsspuren aufweisen, welche nicht unter die Gewährleistungs- und Mängelansprüche fallen. Die Beurteilung deren Einsatzfähigkeit obliegt dem Auftragnehmer.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich dazu, die ihm überlassenen Mietgegenstände pfleglich und sorgfältig zu behandeln und dafür Sorge zu tragen dies auch Dritten (z.B. Caterer, Hostessen, etc.) weiterzugeben und übernimmt in vollem Umfang die uneingeschränkte Haftung für seine Vertragspartner.
Verluste, Schäden bzw. grobe Gebrauchs- oder Abnutzungsspuren sind vom Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen.
- Mängelgewährleistung
- Im Fall eines Kaufs setzen die Mängelrechte des Auftraggebers voraus, dass dieser nach § 377 HGB seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist.
Die Mängel sind hierbei vom Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen, um dem Auftragnehmer die Möglichkeit zu geben, die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
Die Gewährleistungsansprüche erlöschen gänzlich, wenn die Mängelrüge verspätet erfolgt.
Diese erlöschen ebenfalls, wenn der Auftraggeber die Feststellung und Nachbesserung der Mängel unmöglich macht. - Der Auftragnehmer ist bei einem vorliegenden Mangel des Vertragsgegenstandes berechtigt, nach eigenem Ermessen zur Nacherfüllung zwischen Mangelbeseitigung und Lieferung einer neuen und mangelfreien Sache zu wählen.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Gefahrübergang. Hiervon abweichend gilt für Schadensersatzansprüche aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie aufgrund der schuldhaften Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Mit Beginn der Nutzung der Leistung vom Auftragnehmer durch den Auftraggeber gilt die Abnahme als mangelfrei erfolgt soweit der Auftraggeber keinen Vorbehalt bezüglich etwaiger Mängel erklärt hat.
- Im Fall eines Kaufs setzen die Mängelrechte des Auftraggebers voraus, dass dieser nach § 377 HGB seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist.
- Rückgabe der Mietsache
- Die Rückgabe erfolgt bei einer Mietsache zu dem vertraglich vereinbarten Termin bzw. bei der persönlichen Übergabe an das vom Auftragnehmer beauftragte Montagepersonal oder Dritte, spätestens jedoch sechs Stunden nach Ende der offiziellen Veranstaltung.
- Sollte ein Verlust, eine Beschädigung oder Verschlechterung des Vertragsgegenstandes im Zeitpunkt der Rückgabe beim Auftraggeber eingetreten sein, hat dieser Schadensersatz zu leisten. Der Auftraggeber ist verpflichtet bei unverhältnismäßigen Kosten einer Instandsetzung oder Reparatur, dem Auftragnehmer den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. In diesem Fall erfolgt die Entsorgung und die damit verbundenen Kosten zu Lasten des Auftraggebers.
Erfolgt die Entsorgung durch den Auftragnehmer, ist dieser berechtigt die Belastung der Entsorgungskosten sowie die mit der Entsorgung einhergehenden Kosten an den Auftraggeber weiterzugeben. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt hiervon unberührt.
- Einlagerung
- Vertragsgegenstand sind speziell für den Auftraggeber angefertigte Gegenstände (Grafiken, Schreinerteile, Wandverkleidungen, etc.) und sind dessen Eigentum. Davon ausgenommen, sind Bauteile die lediglich zur Einmalverwendung geeignet sind, bspw. Selbstklebefolien auf Mietsachen, Bodenbeläge, etc. Es werden geeignete Lagerräume seitens des Auftragnehmers zur Verfügung gestellt.
Die Verpackung des einzulagernden Gegenstandes bleibt im Eigentum des Auftragnehmers.
Bei einer Auslagerung hat der Auftraggeber die Möglichkeit dem Auftragnehmer eine gleichwertige Verpackung zu überlassen. Anderenfalls wird der Wert der Verpackung in Rechnung gestellt. - Die in der Auftragsbestätigung genannten Tarife beziehen sich bis zum Ende eines Halbjahres bzw. auf einen Zeitraum von sechs Monaten. Sondergrößen können von den aktuellen Tarifen abweichen.
Die Rechnungsstellung erfolgt für Einlagerungsaufträge jeweils zum Ende eines Halbjahres.
Arbeitsstunden für die Aus- bzw. Wiedereinlagerung, Umlegung und Handling werden nach Bestellung des Auftraggebers separat berechnet.
Die Entsorgung von Bauteilen bzw. Artikeln des Vertragsgegenstandes übernimmt der Auftraggeber zu den aktuell gültigen Tarifen. Je nach Material werden diese gesondert nach Menge oder Gewicht berechnet. - Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für jegliche Veränderungen der Materialien während der Lagerungsdauer. Sollten bei der Wiederverwendung Mängel in Erscheinung treten, können Ausbesserungsarbeiten oder Ersatz auf Kosten des Auftraggebers vorgenommen werden.
Grundsätzlich handelt es sich bei der Verwendung von Textildrucken um eine Einmalverwendung.
Bei weiteren Einsätzen obliegt das Risiko für deren Verwendbarkeit beim Auftraggeber. - Bei Wiederverwendung des Vertragsgegenstandes können aufgrund des mehrfachen Einsatzes gebrauchsübliche Spuren bzw. Verschleißerscheinungen auftreten, welche nicht unter die Gewährleistungs- und Mängelansprüche fallen.
- Vertragsgegenstand sind speziell für den Auftraggeber angefertigte Gegenstände (Grafiken, Schreinerteile, Wandverkleidungen, etc.) und sind dessen Eigentum. Davon ausgenommen, sind Bauteile die lediglich zur Einmalverwendung geeignet sind, bspw. Selbstklebefolien auf Mietsachen, Bodenbeläge, etc. Es werden geeignete Lagerräume seitens des Auftragnehmers zur Verfügung gestellt.
- Preisbindung Lieferanten
- Sofern uns Preislisten von Lieferanten zur Verfügung stehen, behalten wir uns vor, uns an diese zu binden bis uns die Preiserhöhung und deren Umfang schriftlich mitgeteilt wurde.
Diese müssen spätestens drei Monate vor dem Fälligkeitstag bei uns eintreffen.
- Sofern uns Preislisten von Lieferanten zur Verfügung stehen, behalten wir uns vor, uns an diese zu binden bis uns die Preiserhöhung und deren Umfang schriftlich mitgeteilt wurde.
- Haftungsbeschränkungen
- Nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetz haftet der Auftragnehmer unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
- Unabhängig vom Rechtsgrund haftet der Auftragnehmer nur für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung einer Vertragspflicht verursacht wurde, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst möglich macht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht). Soweit keiner der unter dem Absatz genannten Fälle vorliegt, ist die Haftung der Höhe nach auf den Ersatz des vertragstypischen Schadens begrenzt, mit dessen Entstehen der Auftragnehmer bei Vertragsabschluss aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste.
- Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten im gleichen Umfang auch zu Gunsten der Mitarbeiter, der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten sowie Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
- Mangel- und Schadensersatzansprüche aus für im Namen des Auftraggebers erfolgte Besorgungen von Lieferungen und Dienstleistungen von Fremdbetrieben sind ausgeschlossen, es sei denn der Auftragnehmer hat seine Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Fremdbetriebe verletzt.
- Eigentumsvorhalt
- Sämtliche Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien Eigentum des Auftragnehmers.
- Der Auftraggeber ist insoweit verpflichtet, den Vertragsgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten ausreichend gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Bei Festinstallationen müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durch den Auftraggeber auf eigene Kosten rechtzeitig durchgeführt werden.
- Der Auftraggeber hat ohne die ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers keine Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder einer etwaigen Be- oder Verarbeitung. Unabhängig davon tritt der Auftraggeber Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.
- Terminänderungen und Auftragsstornierungen
- Wird der Auftrag vorzeitig durch den Auftraggeber storniert, so bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf Zahlung der vereinbarten Vergütung der beauftragten Leistung bestehen, soweit die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Der Auftragnehmer hat die Ersparung der Aufwendungen, die er durch die Stornierung erzielt und den Erwerb durch anderweitige Verwendungen der eigenen Arbeitskraft anzurechnen. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf eine Pauschalvergütung in Höhe von 5 % des Betrags der nicht erbrachten Leistung sowie auf Zahlung etwaiger zum Zeitpunkt der Stornierung bereits beauftragter Drittleistungen von Subunternehmer und sonstiger verauslagter Beträge und Kosten soweit diese nicht bereits in der Abrechnung gem. S.1 berücksichtigt sind. Gleichzeitig wird der Auftragnehmer von der Pflicht zur Leistung frei.
- Beruht die Stornierung durch den Auftraggeber auf einem Grund, den dieser nicht zu vertreten hat, beispielsweise der Absage der Veranstaltung in Folge höherer Gewalt (Zweckstörung), so besteht seitens des Auftragsnehmers ein Anspruch auf Abrechnung des Auftrags nach Leistungsstand sowie bereits beauftragter Drittleistungen von Subunternehmern und sonstiger verauslagter Beträge und Kosten soweit diese nicht bereits in der Abrechnung nach Leistungsstand berücksichtigt sind. Die Verschiebung der Veranstaltung auf unbestimmte Zeit in Folge höherer Gewalt steht der Absage gleich.
- Wird die Veranstaltung, welche die Grundlage für die Beauftragung bildet, auf einen späteren aber konkreten Zeitpunkt verschoben, bleibt der Fälligkeitszeitpunkt des Anspruches auf Zahlung des Auftraggebers von 100% der Vergütung hiervon unberührt. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, dem Auftraggeber einen etwaigen in Folge der Verschiebung entstehende Mehraufwand (bspw. Lagerungskosten, Kostenerhöhungen, vergebliche Aufwendungen etc.) zu berechnen.
- Urheberrechte
- Angebote, Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen sowie Beschreibungen von Veranstaltungskonzepten bleiben, soweit ausdrücklich und schriftlich nichts anderes vereinbart ist, mit allen Rechten Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung, die Weitergabe an Dritte sowie die Vornahme von Änderungen ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers. Wird diese Verpflichtung durch den Auftraggeber verletzt, so verpflichtet er sich, unbeschadet weitergehender Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, zur Bezahlung des Aufwandes für die Erstellung der Unterlagen zuzüglich einer angemessenen Nutzungsgebühr. Die Unterlagen sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich dem Auftragnehmer zurückzugeben.
- Angebote, Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen sowie Beschreibungen von Veranstaltungskonzepten bleiben, soweit ausdrücklich und schriftlich nichts anderes vereinbart ist, mit allen Rechten Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung, die Weitergabe an Dritte sowie die Vornahme von Änderungen ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers. Wird diese Verpflichtung durch den Auftraggeber verletzt, so verpflichtet er sich, unbeschadet weitergehender Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, zur Bezahlung des Aufwandes für die Erstellung der Unterlagen zuzüglich einer angemessenen Nutzungsgebühr. Die Unterlagen sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich dem Auftragnehmer zurückzugeben.
- Datenschutz
- Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen, personenbezogene Daten, gleich ob sie vom Auftragnehmer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.
- Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen, personenbezogene Daten, gleich ob sie vom Auftragnehmer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist 72250 Freudenstadt, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist 72250 Freudenstadt, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht.
- Schlussbestimmungen
- Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt.